Muss Eingewöhnung bezahlt werden?

(zuletzt geprüft am 14.01.2024)

Eine gute und individuelle Eingewöhnung ist Voraussetzung für einen gelingenden Übergang von der Familie in die Kindertagespflege. Sie ist damit Bestandteil des Betreuungsverhältnisses. Davon zu unterscheiden ist ein Probebesuch oder Schnuppertage im Beisein der Eltern. In diesen Fällen besteht in aller Regel noch kein Betreuungsverhältnis.

Die gesetzliche Regelung im SGB VIII zur laufenden Geldleistung unterscheidet nicht, ob es sich um eine Eingewöhnungszeit mit noch keinen festen Betreuungszeiten handelt oder nicht. Grundsätzlich hat die Tagespflegeperson auch in der Eingewöhnungszeit Anspruch auf ein Tagespflegeentgelt.
Ob sich die Kostenübernahme an den tatsächlichen Betreuungsstunden der Eingewöhnung oder bereits an der geplanten Betreuungszeit orientiert, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung.

Wie viele Stunden ein Kind im Einzelfall für die Eingewöhnung benötigt, hängt in erster Linie vom Alter und Entwicklungsstand bzw. dem Eingewöhnungstempo des Kindes ab. Das Jugendamt sollte dies in jedem Einzelfall und in enger Abstimmung mit der Tagespflegeperson und den Eltern entscheiden.

Eine Refinanzierung nach dem BayKiBiG ist grundsätzlich erst ab einer durchschnittlichen Betreuung von 10 Stunden wöchentlich möglich (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG).
Nähere Informationen hierzu, wie auch zu den möglichen Ausnahmen, finden Sie unter: Förderung von Tagespflegeverhältnissen mit geringem Stundenumfang.

Weitere Anregungen zum Thema Eingewöhnung in der Kindertagespflege finden Sie im Familienhandbuch des IFP.

Autor: BLJA

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