Nachweis des erforderlichen Sprachniveaus bei Tagespflegepersonen
Informationen zur notwendigen Sprachkompetenz von pädagogischem Personal sind nachzulesen im AMS 05-2013 AZ VI 3/6513.03-1/97.
Für das Ziel, den Kindern eine hochwertige Bildung in der deutschen Sprache zu vermitteln, ist es unabdingbar, dass das pädagogische Personal selbst über eine angemessene Deutschkompetenz verfügt. Sprachliche Bildung ist Voraussetzung für gesellschaftliche und sprachliche Integration und daher ein Kernpunkt im Bildungsverständnis des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, der auch im Bereich der Tagespflege gültig ist.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis die „fachliche Eignung“ der Tagespflegeperson. Hierzu zählt auch die sprachliche Kompetenz der Tagespflegeperson, die gerade im Altersbereich von 0 - 6 Jahren von entscheidender Bedeutung ist.
Es bleibt daher den Jugendämtern auch im Bereich der Kindertagespflege unbenommen, mit Verweis auf den Bildungsauftrag nach den Grundsätzen des o.a. AMS zu verfahren.
Es kann also geprüft werden, ob eine Tagespflegeperson mit nichtdeutscher Muttersprache über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Art und Umfang der Prüfung liegen im Ermessen des zuständigen Jugendamtes.
Ein schriftlicher Nachweis kann erbracht werden durch:
- Ein Abschlusszeugnis einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Haupt-/ Mittelschule, einer Realschule oder das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit mindestens Note „ausreichend“ im Fach Deutsch bzw. Deutsch als Zweitsprache,
oder
- Ein Zertifikat des Niveaus B2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR, vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. Januar 2012, Az.: VII.8-5 S 9500-3-7.576, KWMBl I Nr. 4, Jahrgang 2012, S. 43 ff, http://www.verkuendung-bayern.de/files/kwmbl/2012/04/kwmbl-2012-04.pdf).
Die erforderlichen Prüfungen werden z.B. vom Goethe Institut, von Volkshochschulen oder Berufsbildungszentren (z.B. bfz) abgenommen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Bewerber selbst, sie können aber auch vom Jugendamt übernommen werden.
Über notwendige Einzelfälle, in denen davon abgewichen wird, z.B. wenn sich ein hoher Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund in der Betreuung befindet und man auf Tagespflegepersonen angewiesen ist, die die Familiensprache beherrschen, entscheidet das Jugendamt in eigener Verantwortung.
So sollte z.B. in mehrsprachigen Großtagespflegestellen gewährleistet sein, dass zumindest eine der Tagespflegepersonen Deutsch als Erstsprache gelernt hat. Bei der weiteren Tagespflegeperson sind ggf. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 ausreichend (siehe auch AMS 05-2013 Punkt 3).