Notwendigkeit einer Gebührensatzung im Bereich der Kindertagespflege

Erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostenbeiträge im Bereich der Kindertagespflege per Bescheid gegenüber den Eltern, ist eine Satzung erforderlich.
§ 90 SGB VIII bzw. interne Verwaltungsvorschriften oder -Richtlinien sind als Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen Bescheides nicht ausreichend.

Hintergrund sind folgende Überlegungen:
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII normiert eine unmittelbare Befugnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Tagespflege eine Kostenbeteiligung zu erheben. Einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung bedarf es nicht (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.4.1997, 5 C 6/96).
Wie man an § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erkennen kann, sind (abweichende) landesrechtliche Regelungen zur Festsetzung der Kostenbeiträge aber durchaus möglich. Bayern hat von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht hat, indem es in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Elternbeteiligung bei der Tagespflege auf die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt hat.

Eine Regelung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung eines Elternbeitrags muss unmittelbar Außenwirkung gegenüber Dritten – den Eltern, die die Tagespflege für ihre Kinder in Anspruch nehmen – entfalten.
Hierzu hat der kommunale Gesetzgeber ein materielles Gesetz zu verabschieden und in einem Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt) bekannt zu machen (so VG Osnabrück mit Urteil vom 07.01.2010 (Az. 4 A 185/08), VG Göttingen mit Urteil vom 05.08.2010 (Az. 2 A 118/09), VG Neustadt mit Urteil vom 03.11.2010 (Az. 4 K 535/10)).

Falls die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe somit Beiträge per Bescheid erheben wollen, müssen sie eine Beitragssatzung für die Kindertagespflege beschließen. Grundlage für eine solche Beitragssatzung sind die Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LKrO.

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