Der differenzierte Qualifizierungszuschlag nach § 18 AVBayKiBiG

Stand: Juli 2021

1. Rechtsgrundlage

Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG - Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

1Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass eine kommunale Förderung der Tagespflege in mindestens gleicher Höhe erfolgt und …
Nr. 4…. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Ausführungsverordnung geregelt.

§ 18 AVBayKiBiG - Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson

1 Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. 2 Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 3 Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. 4 Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig. 5 Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 6 Von Satz 5 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.

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2. Höhe des Qualifizierungszuschlags

Der Qualifizierungszuschlag beträgt mindestens 10 v.H. des Tagespflegegeldes (jedoch nur des Förderanteils der laufenden Geldleistung, der Sachkostenanteil bleibt unberücksichtigt).

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3. Differenzierung des Qualifizierungszuschlags

a. Keine gesetzliche Vorgabe zur Abstufung der Differenzierung
    Niedrigste Stufe sind 10%. Beginn der Differenzierung auch bei 20% oder mehr
    möglich.

b. Kriterien für die Differenzierung sind z.B.:

  • Qualifikation der Tagespflegeperson
  • (z. B. 30% QZ bei TPP mit 160 Stunden Qualifizierung, 50% QZ bei TPP mit 300 Stunden, 60% QZ bei päd. Ergänzungskraft, 70% QZ bei päd. Fachkraft)
  • Betreuungsbedarf der Kinder (z.B. Kind mit Behinderung)
  • Alter der Kinder (s. Empfehlung des Landkreis- und Städtetags zur laufenden Geldleistung)
  • Sonstige Kriterien

c. Differenzierung zwingend notwendig seit dem 1. Januar 2015. Zum Qualifizierungserfordernis von 160 Stunden gilt die Übergangsregelung des § 27 AVBayKiBiG.

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4. Voraussetzungen für den Qualifizierungszuschlag

  • Qualifizierung über 160 Stunden (Übergangsregelung: § 27 AVBayKBiG)
  • TP hat erforderliche Sprachkenntnisse (B2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen) – Ausnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde möglich.
  • Vorlage einer Erklärung in Schriftform (z. B. im Rahmen der Beantragung der Pflegeerlaubnis) über
    • die Bereitschaft an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Stunden jährlich teilzunehmen
    • die Bereitschaft auch unangemeldete Kontrollen zu dulden

Hinweis:
Mindestvoraussetzung für die BayKiBiG Förderung ist mindestens ein Qualifizierungsmerkmal und mindestens eine Abstufung (z.B. QZ 1: 40%, QZ 2: 80%).
Der Qualifizierungszuschlag muss im Bescheid über das Tagespflegeentgelt an die Tagespflegeperson expliziert ausgewiesen und erkennbar sein (Vorgabe des ORH um den Nachweis der Fördervoraussetzung zu erbringen).
Die Differenzierung hat zwingend über den Qualifizierungszuschlag zu erfolgen. Eine Abstufung innerhalb der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII genügt nicht.

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