Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) in der Kindertagespflege

(zuletzt geprüft am 29.01.2024)

Gemäß § 48 Abs. 1 FeV bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. 

Tagespflegepersonen, die Tagespflegekinder mit ihrem PKW befördern, benötigen keinen Personenbeförderungsschein, wenn der PKW nicht mehr als 6 Sitzplätze (inkl. Fahrer) hat und für die Beförderungen kein Entgelt zu entrichten ist, da sie unter die Freistellungsverordnung fallen.

Hat das Auto mehr als 6 aber nicht mehr als 9 Sitzplätze (inkl. Fahrer), ist grundsätzlich das Personenbeförderungsgesetz anzuwenden.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG greift, wenn die Fahrten unentgeltlich erfolgen oder das Gesamtentgelt den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz genannten Betrag je Kilometer zurückgelegter Strecke nicht übersteigt.
Dies ist nach aktuellem Stand des Bundesreisekostengesetzes der Fall, wenn nicht mehr als 0,30 € pro gefahrenem KM (insgesamt, d.h. nicht pro Person) geleistet werden. Die Neuregelung greift seit Inkrafttreten der PBefG-Novelle im August 2021.

Beispiele:

Die Tagespflegeperson hat ein Auto mit 8 Sitzplätzen und bekommt kein Entgelt für die Beförderung der Kinder → Es ist kein Personenbeförderungsschein erforderlich.

Die Tagespflegeperson hat ein Auto mit max. 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) und bekommt ein Entgelt in Höhe von 0,30 € pro KM vergütet → Es ist kein Personenbeförderungsschein erforderlich.

Die Tagespflegeperson hat ein Auto mit max. 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) und bekommt ein Entgelt in Höhe von 0,40 € pro KM vergütet → Es ist ein Personenbeförderungsschein erforderlich.

Eine analoge Anwendung des § 1 Nr. 4 Buchstabe i) der Freistellungsverordnung (... Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten ...) ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht möglich.

Autor: StMAS

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