Rechtsanspruch § 24 SGB VIII

(zuletzt geprüft am 27.11.2023)

Seit 1. August 2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; Art. 1 Nr. 7 Kinderförderungsgesetz – KiföG).

Nach Art. 1 Nr. 7 KiFöG hat § 24 SGB VIII seit 1. August 2013 folgende Fassung:

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§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  1. durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gestärkt wird oder
  2. die Erziehungsberechtigten
    a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
    b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
    c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

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Normadressat

Der Rechtsanspruch richtet sich gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt sich nach Landesrecht (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In Bayern sind dies nach Art. 15 Abs. 1 AGSG die Landkreise und kreisfreien Städte.

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Inhalt des Rechtsanspruchs

Der Rechtsanspruch beinhaltet nicht nur das Recht der Erziehungsberechtigten, einen bereits vorhandenen Platz zugewiesen zu bekommen, sondern auch die Verpflichtung der Kommunen, einen neuen Platz zu schaffen, falls nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen. Die Kommunen können sich hierbei grundsätzlich nicht auf objektive Unmöglichkeit berufen. Zum einen besteht der Anspruch auf Förderung für einen längeren Zeitraum (bis das Kind drei Jahre alt wird), so dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, das auch zu einem späteren Zeitpunkt noch (teilweise) erfüllt werden kann. Zum anderen ist die Berufung auf Unmöglichkeit im Bereich hoheitlicher Verwaltung grundsätzlich ausgeschlossen.

Qualitative Kinderbetreuung

Der Rechtsanspruch des Kindes ist auf Vermittlung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung gerichtet. Damit verbunden ist ein Anspruch auf Gewährleistung einer bestimmten Qualität des Angebots, insbesondere darf das Kind nicht nur verwahrt werden. Da der Rechtsanspruch keinen neuen fachlichen Maßstab schafft und somit nichts an den bereits bestehenden qualitativen (landesrechtlichen) Anforderungen ändert, genügt grundsätzlich jede nach dem BayKiBiG förderfähige Einrichtung oder Kindertagespflege diesem Anspruch.

Umfang der Betreuung

Grundsätzlich müssen die Kommunen auf alle möglichen Bedarfe reagieren können. Sie haben auch Ganztagsplätze im erforderlichen Umfang vorzuhalten, das heißt Plätze mit Betreuungszeiten im Umfang von mindestens 8 Stunden. Für die objektiv-rechtliche Verpflichtung, ausreichend Ganztagsplätze vorzuhalten, spielt es keine Rolle, ob und weshalb die Eltern für ihre Kinder Betreuungsplätze in Anspruch nehmen.

Bei dem subjektiv-rechtlichen Anspruch richtet sich der Umfang sowie die zeitliche Lage der täglich geschuldeten Betreuungszeit nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), das heißt einerseits nach dem Bedarf des Kindes nach frühkindlicher Förderung und andererseits nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten nach Unterbringung des Kindes.

Bei der Bestimmung des individuellen Bedarfs ist stets das Kindeswohl im Auge zu behalten. Der Bedarf bestimmt sich somit nach den pädagogischen Bedürfnissen des jeweiligen Kindes als alleinigem Inhaber der Ansprüche und nach dem individuellen Interesse der Eltern, Familie und Beruf zu vereinbaren. Diese Interessenlagen werden von den Jugendämtern grundsätzlich nicht hinterfragt. Davon abweichend prüfen jedoch manche Jugendämter den zeitlichen Bedarf im Falle eines Antrags auf Übernahme des Elternbeitrags durch die wirtschaftliche Jugendhilfe.

Für den Bereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII (U3-Kinder) müssen die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes nicht nachweisen, wie lange sie beruflich beschäftigt sind und aus diesem Grund die Kindertagesbetreuung benötigen. Der Gesetzgeber differenziert im Bereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht danach, warum die Betreuung in dem konkret geltend gemachten Umfang benötigt wird. Sofern die Eltern als Vertreter des Kindes den Anspruch geltend machen, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsdeckenden Platz anzubieten. Folglich darf keine solche Rechenschaftspflicht gegenüber den Jugendämtern erfolgen.

Für den Fall des § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3-Kinder) gibt es dagegen derzeit im Freistaat Bayern keine einheitliche Handhabung seitens der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hier wird teilweise der Anspruch des Kindes auf Fremdbetreuung bereits dann als erfüllt angesehen, wenn eine Buchungszeit von 6 Stunden angeboten wird. Dies wird daraus abgeleitet, dass gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII „der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken habe, dass für die Altersgruppe Ü3 ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.“ Konkret bedeutet dies, dass manche Jugendämter die Eltern bei Wunsch nach längeren Betreuungszeiten um Begründung bitten. Das Vorgehen der Jugendämter wird von Teilen der Rechtsprechung außerhalb Bayerns gestützt.

Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten

Grundsätzlich muss bei der Anspruchserfüllung das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder bzw. Erziehungsberechtigten gem. § 5 SGB VIII berücksichtigt werden, das heißt, die Erziehungsberechtigten dürfen aus den bestehenden Einrichtungen und Angeboten auswählen. Da die Kindertagespflege durch den Bundesgesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsgesetz (TAG) zu einer im Verhältnis zur Kindertageseinrichtung gleichrangigen Alternative aufgewertet wurde, bezieht sich das Wunsch- und Wahlrecht auch auf die Wahl zwischen Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Plätzen in Tagespflege. Dies betrifft die Betreuungsalternativen in § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

Der Rechtsanspruch bezieht sich nicht auf einen bestimmten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder auf die Betreuung durch eine bestimmte Tagespflegeperson. (siehe hierzu Urteil des BVerwG vom 25. April 2011, Az.: 5 C 18/01). Auch besteht kein Anspruch auf die gewünschte Betreuungsform, wenn in dieser kein Platz verfügbar ist. Dementsprechend können z.B. Eltern/Kinder, die eine Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung wünschen, mangels eines Platzes auf die Tagespflege verwiesen werden. Legitim ist bei überlangen Betreuungszeiten ferner eine Kombination mehrerer Betreuungsformen (z.B. Kinderkrippe in Kombination mit Tagespflege).

Im Bereich des § 24 Abs. 3 SGB VIII gilt dagegen ein Vorrang zugunsten der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Lediglich ergänzend kann auf Tagespflege zurückgegriffen werden, sollte seitens des Kindes dafür ein besonderer Bedarf bestehen. Die oben beschriebene Gleichwertigkeit der verschiedenen Betreuungsalternativen gilt hier folglich aufgrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht. Umfassend zum Wunsch- und Wahlrecht der Eltern im Bereich Ü3, sofern Tagespflege als gewünschte Betreuungsform gewählt wird auch in Dunkl/Rath, Berufsausübung im Bereich der Kindertagespflege, BayVBl. 2020, S. 505 ff.

Ortsbezug

Sofern die Erziehungsberechtigten keinen anderen Wunsch äußern (auch hier greift das Wunsch- und Wahlrecht), soll die frühkindliche Förderung grundsätzlich möglichst in Nähe des Wohnortes erfolgen. Die Kommunen sind daher verpflichtet, die Fahrzeit/Wegestrecke von der Wohnung bis zur Kindertagesbetreuung möglichst kurz zu halten. Wann genau eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zu weit entfernt ist und damit der Rechtsanspruch nicht erfüllt wird, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und ist stets eine Frage des Einzelfalls (ausschlaggebend kann insbesondere sein, ob das Kind in der Stadt oder auf dem Land lebt). Einfache Fahrzeiten im Umfang von 30 Minuten sind in der Regel zumutbar (dies gilt nicht, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson nur mit dem Auto zu erreichen ist, die Eltern aber kein Auto haben).

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Geltendmachung des Anspruchs

Anmeldefrist von drei Monaten

Art. 45a AGSG sieht eine Anmeldefrist von drei Monaten vor: „Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.“

Diese drei Monate stellen sicher, dass die Gemeinden bzw. die Träger der örtlichen Jugendhilfe genügend Vorlaufzeit haben, um zum gewünschten Zeitpunkt einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Eltern beispielsweise aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen kurzfristig umziehen müssen und deshalb keine Möglichkeit haben, ihr Kind am neuen Wohnort rechtzeitig anzumelden, muss im Einzelfall auch eine kurzfristigere Voranmeldung ausreichen.

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Rechtsfolgen, wenn der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden kann

Die zuständige Kommune hat alles zu unternehmen, um den Rechtsanspruch des Kindes zu erfüllen. Vorrangiges Ziel ist somit die Vermittlung eines zumutbaren Betreuungsplatzes. Scheitert eine Vermittlung binnen 3 Monaten, müssen die Erziehungsberechtigten zunächst grundsätzlich versuchen, den Primäranspruch durchzusetzen. Gelingt ihnen das nicht, kommen als Sekundäransprüche ein Aufwendungsersatzanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Ein Aufwendungsersatzanspruch kann insbesondere auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Unterbringung gerichtet sein. Er ergibt sich aus § 36a SGB VIII analog und setzt voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (BVerwG v. 12. September 2013, 5 C 35.12). Sonstige Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen über einen Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG, § 839 BGB verlangt werden. Erforderlich ist hier insbesondere ein schuldhaftes hoheitliches Handeln (siehe hierzu BGH, Urteil vom 20.Oktober 2016 –  Az. III ZR 302/15).

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Rechtsanspruch der 3-6-Jährigen und Tagespflege

§ 24 Abs. 3 SGB VIII regelt die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter. Satz 1 enthält einen subjektiven Anspruch des Kindes auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Satz 2 und 3 beinhalten eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des örtlichen Trägers, aus der das Kind grundsätzlich keine individuellen Rechte herleiten kann.

Dies bedeutet, dass ein Kind, das seinen Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geltend macht, nicht auf die Tagespflege verwiesen werden kann. Umgekehrt hat das Kind auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schaffung eines Platzes bei einer Tagespflegeperson. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII stellt lediglich fest, dass das Kind „bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden“ kann.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern im Rahmen des bestehenden Angebots eingeschränkt wäre. Wenn Eltern die Betreuung in Tagespflege wünschen und ein Platz bei einer Tagespflegeperson vorhanden ist, kann der örtliche Träger dies nicht mit Verweis auf § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verweigern. Dieses Ergebnis lässt sich zumindest in verfassungskonformer Auslegung des § 24 Abs. 3 S. 3 SGB VIII anhand des Art. 12 GG der Kindertagespflegepersonen erreichen. Vertiefend zu diesem äußerst komplexen Problem Dunkl/Rath, Berufsausübung im Bereich der Kindertagespflege, BayVBl. 2020, S. 505 ff.

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